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Satzung

Über uns > Der Förderkreis



Satzung des Förderkreises
Clinica Santa Maria



I. ALLGEMEINER TEIL



§ 1
Organisations-, Verwaltungs- und Finanzierungsgrundlagen


Der Verein führt den Namen: Förderkreis Clinica Santa Maria.

Der Sitz des Vereins ist in Nonnenhorn / Bodensee.

Geschäfts- und Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Alle Projekte und Tätigkeiten des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Erbschaften, Vermächtnisse oder in vergleichbarer Weise finanziert. Der Verein tätigt keine Ausgaben ohne vorhandene Mittel. Schulden dürfen nicht eingetragen werden.


§ 2
Selbstverständnis und Zweck

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Einrichtungen zur zahnmedizinischen Versorgung in Ländern, welche eine breitenwirksame Zahnmedizin insbesondere für arme Bevölkerungsschichten nicht gewährleisten können, aufzubauen und zu unterhalten.

Der genannte Personenkreis hat Anspruch auf Versorgung und Betreuung ungeachtet seiner Rasse, Herkunft, Religions- und Glaubenszugehörigkeit oder anderer äußerlicher Unterscheidungsmerkmale.

Die zahnmedizinischen Einrichtungen werden errichtet bzw. unterstützt

a)    durch Beschaffung zahnärztlicher Behandlungseinheiten sowie Geräte
      und Instrumente.

b)   durch zahnärztliche Verbrauchsmaterialien

c)   durch Arbeitseinsätze von Zahnmedizinern und Ärzten

d)   durch Arbeitseinsätze von zahnmedizinischem Fachpersonal (z.B. Helferin-
nen, Prophylaxehelferinnen, ZMF, DH).

e) durch Arbeitseinsätze von Zahntechnikern


§ 3
Gemeinnützigkeit


Der Verein verfolgt mit seinen genannten Tätigkeiten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke und erstrebt keine Gewinne.

Alle ihm zufließenden Mittel dürfen nur zum Erfüllen der satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Personen oder Einrichtungen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Zweck des Förderkreises fremd oder unverhältnismäßig hoch sind, begünstigt werden.

Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Zahlungen nach § 3 Nr.26a EStG sind möglich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.



II. MITGLIEDSCHAFT

§ 4
Allgemeines


Aktives Mitglied werden kann jeder Zahnarzt oder Arzt, der die Approbation nach deutschem Recht oder eine abgeschlossene Ausbildung hat, sowie Studenten der Zahnmedizin, Zahntechniker und zahnärztliches Hilfspersonal. Passive Mitglieder (natürliche und juristische Personen) werden als Fördermitglied aufgenommen.

Der Aufnahmeantrag auf Beitritt zum Verein ist unter Angabe des Namens, der Adressen und des Berufsstandes schriftlich einzureichen.

Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Personen, die den Zweck des Vereins in besonderem Maß gefördert haben, können durch Vorstandsbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.


§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Aktive Mitglieder des Vereins verpflichten sich, am Zweck desselben mitzuwirken.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich an diese Satzung zu halten und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Von der Beitragspflicht kann durch Vorstandsbeschluss befreit werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Näheres regelt die Beitragsordnung.

In der Mitgliederversammlung haben alle Mitglieder gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist zulässig, jedoch können nicht mehr als zwei Stimmen auf eine Person übertragen werden. Die Bevollmächtigung muss dem Versammlungsleiter schriftlich vorgelegt werden. Juristische Personen werden durch den gesetzlichen Vertreter vertreten.


§ 6
Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein geht verloren durch Tod, Austritt, Streichen aus der Mitgliederliste.

Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand des Vereins schriftlich bis spätestens zum 30. September zu erklären; der Austritt wird jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam.

Mitglieder, die ihren Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden nach angemessener Frist gemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Einen solchen geben insbesondere unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb von Einrichtungen gem. § 2 Abs. 1 und grobe Verstöße gegen diese Satzung, gegen die Interessen des Vereins und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane.



§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.


§ 8
Der Vorstand


Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenverwalter sowie bis zu drei Beisitzern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Alle Vorstandsmitglieder werden jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Durch entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung muss in geheimer Abstimmung gewählt werden.

Wenn ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet, kann der Vorstand für den Rest der Amtszeit einen Nachfolger bestimmen.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder hat Alleinvertretungsrecht. Sie vertreten den Verein gem. § 26 II BGB.


Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Auch in Vorstandsangelegenheiten haben Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung Vorrang vor Vorstandsbeschlüssen und setzen diese in den Grenzen ihrer Reichweite außer Kraft. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

Der Vorsitzende hat jährlich bei einer Mitgliederversammlung einen vollständigen Bericht über die Geschehnisse, Tätigkeiten und Angelegenheiten des Vereins zu erstatten. Gleiches gilt für den Schriftführer in seinem Zuständigkeitsbereich. Der Kassenverwalter hat jährlich einen Kassenbericht zu erstellen und ihn bei einer Mitgliederversammlung zu erstatten. Aus ihm müssen alle Einnahmen und Ausgaben ersichtlich sein. Einnahmen und Ausgaben für dieselbe Art von Gegenständen und Zwecken können summiert werden.

Vorstehendes gilt entsprechend für evtl. Beisitzer im Rahmen ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs.


Der Vorstand beschliesst eine Reisekosten-Zuschuss-Ordnung über die Bezuschussung von Reisen aktiver Mitglieder in die Einsatzgebiete.



§ 9
Ausschüsse

Der Vorstand kann Ausschüsse für spezielle Aufgaben einsetzen, die ihn beim Erfüllen der Vereinsangelegenheiten beraten und unterstützen.

Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung hierzu haben Vorrang vor Ausschussbeschlüssen und setzen diese in den Grenzen ihrer Reichweite außer Kraft.


§ 10
Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere

ð Satzungsänderungen
ð die Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer
ð die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
ð die Genehmigung des Jahresabschlusses
ð die Entlastung des Vorstands
ð die Wünsche und Anträge des Vorstands und der Mitglieder
ð die Auflösung des Vereins.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Die Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung erfolgen durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, bei sonstigen Angelegenheiten die Stimme des Versammlungsleiters.

Bei Beschlussfassungen über Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Anträge an die Mitgliederversammlung auf Satzungsänderungen sind mindestens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Versammlung schriftlich mit kurzer Begründung an den Vorstand einzureichen.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.


§ 11
Jahresmitgliederversammlung

In jedem Jahr tritt mindestens einmal eine Mitgliederversammlung zusammen.

Sie wird vom Vorstand durch schriftliche Einladung oder in elektronischer Form (an die Mitglieder, welche dem Verein eine email-Adresse mitgeteilt haben), an alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin mit der Tagesordnung einberufen.

Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:

ð Bericht des Vorstands
ð Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
ð Wahl der nächstjährigen Kassenprüfer
ð Entlastung des Vorstands
ð Wahlen zum Vorstand nach Ablauf der Wahlperiode
ð Beratung und Abstimmung über vorliegende Anträge


§ 12
Kassenprüfung

Die Vereinskasse wird jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören.

Die Kassenprüfer erstatten der Jahresmitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenverwalters.


§ 13
Außerordentliche Mitgliederversammlung

Auf Beschluss des Vorstands oder auf schriftliches Verlangen mindestens 1/10 aller Mitglieder ist vom Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Auf Beschluss des Vorstands kann die Einberufungsfrist auf bis zu 10 Tage verkürzt werden.


§ 14
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins stehen.

Die Auflösung kann nur in geheimer Abstimmung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.


Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschliesst, sind der 1. Und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Wenn der Verein aufgelöst wird oder sein steuerbegünstigter Zweck wegfallen sollte, ist sein Vermögen anerkannten sozialen Institution, die die ausserordentliche Mitgliederversammlung festzulegen hat, zukommen zu lassen und zwar stets mit der Auflage, das Vermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.



§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung am 22.09.2012 beschlossen worden und tritt nach Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.

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